Steuerfalle: Erwerb unbebauter Grundstücke
Wird ein Kaufvertrag eines Grundstücks in engem sachlichen Zusammenhang mit dessen konkreter Bebauung geregelt, gehen die Finanzbehörden von einem einheitlichen Vertragswerk aus. Daher wird die Grunderwerbssteuer zusätzlich auch auf die gesamten Baukosten fällig. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt nun klar, dass dies nicht gilt, wenn es wesentliche Änderungen am Generalsübernehmervertrag gibt.
Dies ist der Fall, wenn in dem zunächst angebotenen Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks wesentliche Punkte nach dem Kauf geändert wurden. Als Indizien dafür sahen die Richter wesentliche Abweichungen bei der Flächengröße und/oder der Baukosten um mehr als 10% sowie die Errichtung weiterer Gebäude auf dem Grundstück, die für das Bauvorhaben prägend sind oder wenn sich die angebotene Baumaßnahme nach der Kaufabwicklung durch zusätzliche Bauten wesentlich ändert.